Seit dem 21. Juli 2026 gilt die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) nach neuen Regeln. Wer eine Sanierung oder einen Heizungstausch plant und Fördermittel beantragen möchte, sollte die wichtigsten Änderungen kennen. Wir fassen sie hier verständlich zusammen.

Wer ist wofür zuständig? (bleibt gleich)

An der grundsätzlichen Struktur der Förderung ändert sich nichts:

  • Die KfW ist weiterhin zuständig für die Förderung von Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden (Sanierung zum Effizienzhaus/-gebäude) sowie für die Heizungsförderung.
  • Das BAFA kümmert sich weiterhin um die einzelnen Sanierungsmaßnahmen (z. B. Dämmung, Fenster), ausgenommen die Heizung.

Was ist neu und wichtig für Sie?

1. Einige Effizienzhaus-Stufen sind nicht mehr förderfähig

Bislang konnten bestimmte Sanierungsstandards gefördert werden – das fällt nun weg. Nicht mehr förderfähig sind unter anderem Sanierungen zum:

  • Effizienzhaus/-gebäude 40 (auch als „Worst Performing Building“)
  • Effizienzhaus/-gebäude 55 (auch als „Worst Performing Building“)
  • Effizienzhaus/-gebäude 70
  • Effizienzhaus 85
  • Effizienzhaus/-gebäude Denkmal

Was heißt das für Sie? Wenn Sie eine Sanierung zu einer dieser Stufen planen, sollten Sie sich unbedingt vorab beraten lassen, welche Förderung für Ihr Vorhaben jetzt noch infrage kommt.

2. Boni bei der Heizungsförderung entfallen

Auch bei der Heizungsförderung gibt es Einschränkungen:

  • Effizienzbonus
  • Emissionsminderungszuschlag

können zwar in den Anträgen noch ausgewählt werden, sind aber ab sofort nicht mehr förderfähig.

3. Fernwärme und Verbot der Einzelheizungsförderung: Präzisierung

Es gab in den letzten Wochen viele Nachfragen dazu, wann eine neue Einzelheizung (z. B. Wärmepumpe) nicht mehr gefördert wird, weil stattdessen ein Fernwärmeanschluss vorgesehen ist. Die neuen Richtlinien stellen nun klar: Die zuständige Kommune muss dafür aktiv werden. Ein rein theoretisches Fernwärmepotenzial reicht also nicht aus, um die Förderung einer Einzelheizung zu verhindern.

4. Strahlungsheizungen: Förderung startet noch nicht

Strahlungsheizungssysteme (z. B. für Nichtwohngebäude) sollten im Rahmen der Heizungsförderung grundsätzlich förderfähig werden. Zum Start der neuen Regeln am 21.07.2026 ist dies aber noch nicht der Fall. Der genaue Zeitpunkt, ab wann diese Systeme gefördert werden, wird von der KfW zu einem späteren Zeitpunkt auf den jeweiligen Produktseiten bekannt gegeben.

Was gilt für laufende Vorhaben?

Wenn Sie bereits eine technische Projektbeschreibung (TPB) oder eine Bestätigung zum Antrag ((g)BzA) erstellt haben, aber den Förderantrag noch nicht gestellt haben, gilt:

  • Eine bereits erstellte, aber noch nicht genutzte TPB verliert ihre Gültigkeit und muss neu erstellt werden, da die neuen Förderkonditionen im Online-Formular hinterlegt sind.
  • Eine bereits erstellte (g)BzA bleibt in der Regel 6 Monate ab Erstellung gültig und kann weiter für den Antrag genutzt werden – außer der darin genannte Zweck ist jetzt nicht mehr förderfähig. In diesem Fall muss auch die (g)BzA neu erstellt werden.

Unser Tipp: Lassen Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch prüfen, ob Ihre bisherigen Unterlagen noch aktuell sind – so vermeiden Sie Verzögerungen oder eine Ablehnung Ihres Förderantrags.

Sie haben Fragen zu Ihrem Vorhaben?

Die neuen Regeln bringen einige Stolperfallen mit sich – gerade bei laufenden Planungen lohnt sich ein kurzer Check. Sprechen Sie uns gerne an, wir beraten Sie individuell zu Ihrem Sanierungs- oder Heizungsvorhaben und den aktuell gültigen Fördermöglichkeiten.

Quelle: Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) sowie der Energieeffizienz-Expertenliste, Stand 21.07.2026.